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150.700 IDAG CH-AG

§ 40 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Kosten und Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
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§ 40 IDAG · Kosten und Gebühren

1. Die erstinstanzliche Behandlung von Gesuchen gemäss den §§ 5, 16, 23 und 28 erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

2. Eine angemessene Gebühr kann erhoben werden bei

a) aufwendigen Verfahren, wie bei komplizierten Verhältnissen oder bei umfangreichen Anonymisierungen von Dokumenten,

b) der Erstellung von Kopien für Gesuchstellende.

3. ...

4. ...

5. ...

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