150.700
IDAG
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Amtliche Information der Bevölkerung
Öffentlichkeitsprinzip
§ 4 IDAG · Amtliche Information der Bevölkerung
1. Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Bevölkerung über Tätigkeiten und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse von Amtes wegen zu informieren.
2. Von allgemeinem Interesse sind Informationen dann, wenn sie Belange von öffentlichem Interesse betreffen und für die Meinungsbildung und zur Wahrung der rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte der Bürgerinnen und Bürger von Bedeutung sind.
3. Die amtliche Information ist unzulässig, wenn
a) sie durch ein Gesetz im formellen Sinn verboten ist,
b) ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.