150.700
IDAG
CH-AG
§ 39 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
§ 39 IDAG · Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968.
2. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3. Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren richterlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt.
4. Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entscheidet das in der Hauptsache zuständige Gericht.