Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 39 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 IDAG · Verfahrensgrundsatz; Rechtsschutz

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968.

2. Gegen letztinstanzliche Verfügungen und Entscheide der Verwaltungsbehörden kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

3. Gesuche an das Obergericht und Beschwerden gegen Entscheide der unteren richterlichen Behörden werden durch die Justizleitung beurteilt.

4. Werden in der Beschwerde weitere Rechtsverletzungen geltend gemacht, entscheidet das in der Hauptsache zuständige Gericht.

← § 38 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 40 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →