150.700
IDAG
CH-AG
§ 38 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verfügung
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
§ 38 IDAG · Verfügung
1. Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.