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150.700 IDAG CH-AG

§ 38 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verfügung

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
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§ 38 IDAG · Verfügung

1. Innert 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung gemäss § 36 Abs. 1 und 2 können die gesuchstellende Person oder die Drittperson beim öffentlichen Organ den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

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