150.700
IDAG
CH-AG
§ 36 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Rechtliches Gehör
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
§ 36 IDAG · Rechtliches Gehör
1. Zieht die Behörde die teilweise oder vollständige Abweisung des Gesuchs in Betracht, hat sie der gesuchstellenden Person vorgängig Mitteilung zu machen.
2. Sind schutzwürdige Interessen Dritter betroffen, ist diesen vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Zieht das öffentliche Organ in Betracht, dem Zugangsgesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, hat es den Drittpersonen vorgängig Mitteilung zu machen.