150.700
IDAG
CH-AG
§ 35 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gesuch
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
§ 35 IDAG · Gesuch
1. Ansprüche gemäss den §§ 5, 23 und 28 können mündlich oder schriftlich bei der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Der Gegenstand des Anspruchs ist näher zu bezeichnen.