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150.700 IDAG CH-AG

§ 35 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gesuch

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Verfahren
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§ 35 IDAG · Gesuch

1. Ansprüche gemäss den §§ 5, 23 und 28 können mündlich oder schriftlich bei der verantwortlichen Behörde geltend gemacht werden. Der Gegenstand des Anspruchs ist näher zu bezeichnen.

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