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150.700 IDAG CH-AG

§ 33 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Pflichten

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
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§ 33 IDAG · Pflichten

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

a) * behandelt Anzeigen von betroffenen Personen und informiert sie innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis der Untersuchung oder den Stand der Abklärungen.

b) arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen,

c) legt dem Grossen Rat und dem Regierungsrat im Rahmen des Jahresberichts Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab und berichtet über wichtige Feststellungen sowie die Beurteilung und Wirkung der Datenschutzbestimmungen.

2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie allfällige von ihr zur Aufgabenerfüllung beigezogene Dritte unterliegen für Tatsachen, von denen sie anlässlich ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, dem Amtsgeheimnis.

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