Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 32 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Befugnisse

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 IDAG · Befugnisse

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. Dem verantwortlichen öffentlichen Organ ist von einer Anzeige Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Sie hat das Recht, jederzeit bei den verantwortlichen öffentlichen Organen, bei ihren Beauftragten sowie bei Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten, ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht, Auskünfte einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbearbeitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen öffentlichen Organe und Dritte sind zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Stellt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz fest, dass Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip oder über den Datenschutz verletzt werden, kann sie den verantwortlichen öffentlichen Organen eine Empfehlung abgeben. Das öffentliche Organ hat zu erklären, ob es der Empfehlung folgen wird.

3bis. Wird die Privatsphäre betroffener Personen offensichtlich gefährdet oder verletzt, kann die beauftragte Person vorsorglich verfügen, dass die Datenbearbeitung eingeschränkt oder eingestellt wird. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

4. Lehnt das öffentliche Organ die Befolgung der Empfehlung ab oder entspricht es dieser nicht, kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Empfehlung ganz oder teilweise als unentgeltliche Verfügung erlassen.

5. Das öffentliche Organ, an welches die Verfügung gerichtet ist, kann sie mit Verwaltungsbeschwerde anfechten. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist berechtigt, gegen einen allfälligen Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu führen. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach dem einschlägigen Bundesrecht.

← § 31 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 33 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →