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150.700 IDAG CH-AG

§ 31 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Aufgaben

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
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§ 31 IDAG · Aufgaben

1. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz

a) überwacht die Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz,

b) berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz und erteilt Privaten Auskunft über ihre Rechte,

c) nimmt Stellung zu Entwürfen von rechtsetzenden Erlassen und Massnahmen, die für das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz erheblich sind,

d) * vermittelt zwischen Behörden und Privaten,

e) * sensibilisiert die Bevölkerung, insbesondere schutzbedürftige Personen, in Bezug auf den Datenschutz,

f) * verfolgt die massgeblichen Entwicklungen in den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip.

2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist kantonales Kontrollorgan im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz.

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