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150.700 IDAG CH-AG

§ 30 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Organisation

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
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§ 30 IDAG · Organisation

1. Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von 8 Jahren eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie deren Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Die §§ 33-36 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 gelten sinngemäss.

1bis. Der Regierungsrat kann die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ihres Amtes entheben, wenn sie

a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat, oder

b) die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben unabhängig. Der Regierungsrat regelt die administrative Zuordnung durch Verordnung.

3. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz verfügt über ein Sekretariat und ein eigenes Budget.

4. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz darf kein anderes öffentliches Amt, keine leitende Funktion in einer politischen Partei und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. Versieht die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ein Teilpensum, darf die Bewilligung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht verweigert werden, wenn durch diese Erwerbstätigkeit die Ausübung der Funktion sowie Unabhängigkeit und Ansehen dieser Stelle nicht beeinträchtigt werden.

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