§ 3 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Begriffe
§ 3 IDAG · Begriffe
1. Die folgenden Ausdrücke bedeuten
a) Amtliche Dokumente: Ein amtliches Dokument liegt vor, wenn kumulativ
1. das öffentliche Organ Verfügungsmacht über das Dokument hat,
2. sich das Dokument auf die Erfüllung öffentlicher Aufgaben bezieht und
3. Informationen sich auf einem beliebigen Informationsträger befinden;
b) Nicht amtliche Dokumente: Als nicht amtlich gelten
1. provisorische Dokumente, wie namentlich Entwürfe,
2. Dokumente zum persönlichen Gebrauch, insbesondere Arbeitsnotizen;
c) Öffentliches Organ: Öffentliche Organe sind
1. alle Behörden, Kommissionen und Organe von öffentlichrechtlichen Anstalten auf kantonaler und kommunaler Ebene,
2. natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen,
3. öffentlich-rechtlich anerkannte kirchliche Körperschaften;
d) * Personendaten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen,
e) * Betroffene Person: Natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden,
f) * Profiling: jede Auswertung von Daten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder Entwicklungen vorherzusagen, insbesondere bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.
g) Bearbeiten: Jeder Umgang mit Personendaten, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten von Personendaten,
h) Bekanntgeben: Das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen,
i) * ...
k) Besonders schützenswerte Personendaten: Daten, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung, des Zusammenhangs, Zwecks oder der Art der Bearbeitung, der Datenkategorie oder anderer Umstände eine besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht,
l) Überwiegende Interessen
1. Als überwiegendes öffentliches Interesse gilt insbesondere die Gewährleistung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden,
2. Überwiegende private Interessen sind namentlich der Schutz der Privatsphäre sowie die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.