150.700
IDAG
CH-AG
§ 29 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verantwortlichkeit
Datenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 29 IDAG · Verantwortlichkeit
1. Für den Datenschutz ist jenes öffentliche Organ verantwortlich, das Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten in einer gemeinsamen Personendatensammlung, bezeichnet die vorgesetzte Behörde das öffentliche Organ, das die Hauptverantwortung für den Datenschutz trägt; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.