150.700
IDAG
CH-AG
§ 28 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Ansprüche
Datenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 28 IDAG · Ansprüche
1. Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es
a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt, insbesondere dass die widerrechtlich bearbeiteten Personendaten gelöscht werden,
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt,
d) den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht, wenn sie ein schützenswertes Interesse hat.