150.700
IDAG
CH-AG
§ 27 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Berichtigung
Datenschutz - Weitere Bestimmungen
§ 27 IDAG · Berichtigung
1. Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet. Wenn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass das öffentliche Organ den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.
2. Kann die Behörde die Richtigkeit nicht beweisen, muss sie die Personendaten vernichten. Besteht ein überwiegendes Interesse am Erhalt der Daten, kann die Behörde ausnahmsweise einen entsprechenden Vermerk anbringen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.