150.700
IDAG
CH-AG
§ 26 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einsicht in Daten Verstorbener
Datenschutz - Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
§ 26 IDAG · Einsicht in Daten Verstorbener
1. Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten, entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft, Ehe, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie registrierte Partnerschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.