Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 26 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einsicht in Daten Verstorbener

Datenschutz - Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 IDAG · Einsicht in Daten Verstorbener

1. Auf Verlangen ist Auskunft über die Personendaten Verstorbener zu erteilen, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten, entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft, Ehe, eheähnliche Lebensgemeinschaft sowie registrierte Partnerschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

← § 25 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 27 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →