150.700
IDAG
CH-AG
§ 25 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einschränkungen
Datenschutz - Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
§ 25 IDAG · Einschränkungen
1. Auskunft und Einsicht dürfen aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert werden, soweit ein Gesetz oder überwiegende öffentliche oder private Interessen dies verlangen.
2. Würde die Auskunft oder die Einsicht bei Personendaten aus dem medizinischen oder psychiatrischen Bereich die ersuchende Person zu stark belasten, kann sie einer Person ihres Vertrauens erteilt werden. Sofern die ersuchende Person es ausdrücklich wünscht, ist ihr umfassend Auskunft zu geben oder Einsicht zu gewähren, wenn kein Berufsgeheimnis entgegensteht.