150.700
IDAG
CH-AG
§ 24 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Vorgehen
Datenschutz - Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
§ 24 IDAG · Vorgehen
1. Die verantwortliche Behörde muss der betroffenen Person in allgemein verständlicher Form, in der Regel schriftlich, mitteilen
a) alle über sie in der Personendatensammlung vorhandenen Personendaten,
b) * den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, die Herkunft der Personendaten und die Empfängerinnen oder Empfänger der Personendaten,
c) * die Rechte der betroffenen Person.
2. Für die Auskunfts- und Einsichtsgewährung gilt § 15 Abs. 2 sinngemäss.