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150.700 IDAG CH-AG

§ 23 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Grundsatz

Datenschutz - Auskunfts- und Einsichtsrechte der Betroffenen
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§ 23 IDAG · Grundsatz

1. Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft darüber verlangen, welche Personendaten über sie in deren Personendatensammlung bearbeitet werden. Sie hat die Art der personenbezogenen Personendaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher zu bezeichnen.

2. Niemand kann zum Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

3. Die betroffene Person erhält auf Verlangen oder anstelle der Auskunft Einsicht in ihre Personendaten.

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