150.700
IDAG
CH-AG
§ 21 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Vernichtung; Archivierung
Datenschutz - Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
§ 21 IDAG · Vernichtung; Archivierung
1. Werden Personendaten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe sowie zu Sicherungs- und Beweiszwecken nicht mehr benötigt, sind sie von der verantwortlichen Behörde zu vernichten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Archivwesen.
3. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Löschfristen und die Massnahmen zur regelmässigen Überprüfung, ob die Personendaten noch benötigt werden.
4. Die Justizleitung regelt in einem Reglement die Archivierung von Akten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden sowie die Aufbewahrungsdauer, die Ablieferung an das Staatsarchiv und deren Vernichtung.