§ 20 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
§ 20 IDAG · Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
1. Öffentliche Organe dürfen öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Anlagen beobachten, wenn dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Überwachung ist von der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz bewilligen zu lassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
2. Der Umstand der Beobachtung, der Aufzeichnung und die verantwortliche Behörde sind durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen.
3. Werden durch Überwachung erhobene Personendaten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Bearbeitung zu informieren. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Erlassen, namentlich des Straf- und Strafprozessrechts.