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§ 2 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 IDAG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Organe.

2. Richterliche Behörden fallen nicht in den Bereich der Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gemäss den §§ 17b, 17c sowie 31-33.

2bis. Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

3. Soweit ein öffentliches Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei privatrechtlich sowie nicht in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handelt, sind auf seine Datenbearbeitungen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 anwendbar. Die Aufsicht richtet sich nach diesem Gesetz. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip finden keine Anwendung.

4. Im medizinischen Bereich finden die Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip subsidiär Anwendung, soweit dies mit der Natur der betroffenen Rechtsverhältnisse vereinbar ist.

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