150.700
IDAG
CH-AG
§ 19 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
Datenschutz - Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
§ 19 IDAG · Datenbearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, bearbeiten oder an Dritte bekannt geben, wenn die
a) Personendaten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt,
b) Empfängerin oder der Empfänger die Personendaten nur mit Zustimmung des öffentlichen Organs weitergibt und
c) Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht erkennbar sind.
2. Nicht erfüllt sein müssen die
a) allgemeinen Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 11,
b) Vorschriften über die Bekanntgabe von Personendaten gemäss den §§ 14-16.