150.700
IDAG
CH-AG
§ 18 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbearbeitung im Auftrag
Datenschutz - Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
§ 18 IDAG · Datenbearbeitung im Auftrag
1. Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher. Insbesondere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des öffentlichen Organs keinen weiteren Auftragnehmenden übertragen.
2. Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.