Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 18 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbearbeitung im Auftrag

Datenschutz - Besondere Zwecke der Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 IDAG · Datenbearbeitung im Auftrag

1. Lässt ein öffentliches Organ Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt es den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher. Insbesondere dürfen Auftragsdatenbearbeitende Bearbeitungen von Personendaten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des öffentlichen Organs keinen weiteren Auftragnehmenden übertragen.

2. Das öffentliche Organ bleibt für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. Die Rechte der Betroffenen sind ihm gegenüber geltend zu machen.

← § 17c IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 19 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →