§ 17b Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Vorab-Konsultation
§ 17b IDAG · Vorab-Konsultation
1. Das öffentliche Organ gibt der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz Kenntnis, wenn
a) aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Bearbeitung ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte, oder
b) die Form der Bearbeitung insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren ein erhöhtes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person zur Folge hätte.
2. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz gibt innert zwei Monaten nach Erhalt aller erforderlichen Informationen eine Empfehlung gemäss § 32 Abs. 3 ab, wenn die geplante Bearbeitung Vorschriften über den Datenschutz verletzen würde. Sie kann die Frist um einen Monat verlängern.
3. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann auf Antrag des verantwortlichen öffentlichen Organs oder von Amtes wegen die versuchsweise Durchführung der Datenbearbeitung empfehlen, wenn die praktische Umsetzung eine Testphase zwingend erforderlich macht, weil die Erfüllung der Aufgabe
a) technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen, oder
b) bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen.
4. Das verantwortliche öffentliche Organ hat die vorgesehene Datenbearbeitung spätestens zwei Jahre nach der Empfehlung gemäss Absatz 3 erneut zur Vorab-Konsultation vorzulegen.