150.700
IDAG
CH-AG
§ 17a Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz - Beschaffung und Weitergabe der Daten
§ 17a IDAG · Datenschutz-Folgenabschätzung
1. Führt die vorgesehene Datenbearbeitung voraussichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person, muss das öffentliche Organ vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen.
2. Die Datenschutz-Folgenabschätzung umschreibt die geplante Bearbeitung, die Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen, die vorgesehen sind, um das Risiko einer Verletzung der Persönlichkeit und der Grundrechte der betroffenen Person zu verringern.