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150.700 IDAG CH-AG

§ 16 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre

Datenschutz - Beschaffung und Weitergabe der Daten
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§ 16 IDAG · Datenbekanntgabe durch die Einwohnerkontrolle; Datensperre

1. Die Einwohnerkontrolle kann privaten Dritten im Einzelfall auf Gesuch hin Namen, Vornamen, Alter, Bürgerort und Adresse einer Person weitergeben, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.

2. Werden diese Personendaten ausschliesslich für ideelle Zwecke verwendet und von privaten Dritten nicht weitergegeben, können sie nach bestimmten Kriterien geordnet bekannt gegeben werden.

3. Jede Person kann verlangen, dass die sie betreffenden Personendaten nicht an private Dritte weitergegeben werden.

4. Die Einwohnerkontrolle stellt das einfache Ausüben dieses Sperrrechts durch geeignete Vorkehren sicher.

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