§ 14 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Bekanntgabe an öffentliche Organe
§ 14 IDAG · Bekanntgabe an öffentliche Organe
1. Personendaten können unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsbestimmungen inner- und ausserkantonalen öffentlichen Organen bekannt gegeben werden, wenn
a) * die Voraussetzungen gemäss den §§ 8 und 9 erfüllt sind oder
b) * dies zur Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe des datenempfangenden Organs erforderlich ist. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsbestimmungen.
2. ...
3. Personendaten dürfen ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit betroffener Personen, namentlich durch eine genügende Gesetzgebung, gewährleistet ist.
4. Fehlt eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Schutz gewährleistet, können Personendaten ins Ausland nur bekannt gegeben werden, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist.
5. Öffentliche Organe haben ihren vorgesetzten Behörden Personendaten bekannt zu geben, wenn diese die Daten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen.