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150.700 IDAG CH-AG

§ 13 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Informationspflicht

Datenschutz - Beschaffung und Weitergabe der Daten
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§ 13 IDAG · Informationspflicht

1. Das öffentliche Organ beschafft die Personendaten nach Möglichkeit bei der betroffenen Person selbst. Es informiert diese über jede Beschaffung von Daten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden. Die Information umfasst insbesondere Angaben über

a) * das verantwortliche öffentliche Organ samt Kontaktdaten,

b) * die bearbeiteten Daten oder die Kategorien der bearbeiteten Daten,

c) * die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens,

d) * die Empfängerinnen oder Empfänger der Daten oder deren Kategorien, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden und

e) * die Rechte der betroffenen Person.

2. Die Informationspflicht entfällt, wenn

a) * die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Absatz 1 verfügt,

b) * das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder

c) * die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

3. Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten (§ 25).

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