150.700
IDAG
CH-AG
§ 12 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datensicherheit
Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 12 IDAG · Datensicherheit
1. Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
2. Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.