Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 12 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Datensicherheit

Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 IDAG · Datensicherheit

1. Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

2. Das verantwortliche öffentliche Organ ist verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

← § 11 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 13 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →