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150.700 IDAG CH-AG

§ 11 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Zweckbindung

Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
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§ 11 IDAG · Zweckbindung

1. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der

a) bei der Beschaffung angegeben wurde,

b) aus den Umständen ersichtlich ist, oder

c) gesetzlich vorgesehen ist.

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