150.700
IDAG
CH-AG
§ 11 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Zweckbindung
Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 11 IDAG · Zweckbindung
1. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der
a) bei der Beschaffung angegeben wurde,
b) aus den Umständen ersichtlich ist, oder
c) gesetzlich vorgesehen ist.