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150.700 IDAG CH-AG

§ 10 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Korrektheit der Daten

Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
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§ 10 IDAG · Korrektheit der Daten

1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.

2. Die Beweislast für die Richtigkeit der Daten trägt das verantwortliche öffentliche Organ.

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