150.700
IDAG
CH-AG
§ 10 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Korrektheit der Daten
Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 10 IDAG · Korrektheit der Daten
1. Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig sein.
2. Die Beweislast für die Richtigkeit der Daten trägt das verantwortliche öffentliche Organ.