Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 1 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 IDAG · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a) die amtliche Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

b) den Umgang mit Personendaten durch öffentliche Organe,

c) das Archivwesen.

Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 2 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →