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§ 9 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 9 Publikationsgesetz, PuG · Zeitpunkt des Inkrafttretens bei fehlender Regelung

1. Ergibt sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht aus dessen Inhalt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.

2. Fehlt ein entsprechender Beschluss, tritt der Erlass zehn Tage nach seiner Publikation in Kraft.

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