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§ 8 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Massgeblicher Text

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 8 Publikationsgesetz, PuG · Massgeblicher Text

1. Stimmt der Inhalt der SAR nicht mit der Publikation in der AGS überein, gilt die Fassung der AGS. Erscheint ein Text dort nur mit Titel, Einsichtsstelle und Bezugsquelle, ist die Fassung, auf die verwiesen wird, massgebend.

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