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§ 7 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Rechtswirkungen der Publikation

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 7 Publikationsgesetz, PuG · Rechtswirkungen der Publikation

1. Erlasse und Verträge verpflichten Personen nur, wenn sie gemäss diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.

2. Wird ein Erlass oder Vertrag nach dem Inkrafttreten in der AGS publiziert, entstehen Verpflichtungen daraus erst am Tag nach seiner Publikation. § 6 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

3. Wird ein Erlass oder Vertrag durch Verweisung oder im ausserordentlichen Verfahren bekannt gemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie den Erlass oder Vertrag nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

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