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§ 4 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Publikation durch Verweisung

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 4 Publikationsgesetz, PuG · Publikation durch Verweisung

1. In begründeten Ausnahmefällen können Erlasse und Verträge sowie Teile davon nur mit Titel, Bezugsquelle und Einsichtsstelle in die AGS aufgenommen werden.

2. Die Publikation durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ begründet und beschlossen.

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