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§ 3 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Inhalt

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 3 Publikationsgesetz, PuG · Inhalt

1. Die AGS ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.

2. Darin werden veröffentlicht

a) die Kantonsverfassung,

b) die kantonalen Gesetze und Dekrete,

c) Verordnungen und übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger Staatsanstalten,

d) mit anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland geschlossene rechtsetzende Verträge,

e) rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.

3. Der Regierungsrat kann nicht rechtsetzende Erlasse oder Vereinbarungen in die AGS aufnehmen, wenn an deren Publikation ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

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