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§ 16 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Einsichtnahme

Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 Publikationsgesetz, PuG · Einsichtnahme

1. Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Bezirksgerichten einsehen

a) Die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts (AS und SR) und das Bundesblatt,

b) die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse, die noch nicht in die AS aufgenommen worden sind.

2. Jede Person kann bei der Staatskanzlei und den Gemeindekanzleien einsehen

a) Die AGS,

b) die SAR,

c) die Amtsblattausgaben des laufenden sowie des vergangenen Jahrs,

d) die SR.

3. Die Gemeinde bestimmt die Form der Einsichtnahme gemäss Absatz 2. Die Einsichtnahme kann namentlich über einen Internetzugang oder durch gedruckte Auszüge erfolgen.

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