150.600
PuGLPuG
CH-AG
§ 13 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Erscheinungsform
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Publikationsgesetz, PuG · Erscheinungsform
1. Die amtlichen Publikationsorgane erscheinen in geeigneter elektronischer Form.
2. Die Staatskanzlei hat die Unveränderbarkeit der rechtsgültig publizierten Fassung von AGS, SAR und Amtsblatt durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.