150.600
PuGLPuG
CH-AG
§ 10 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Formelle Berichtigung
Aargauische Gesetzessammlung
§ 10 Publikationsgesetz, PuG · Formelle Berichtigung
1. Die Staatskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.
2. Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere
a) Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind,
b) formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder terminologische Unstimmigkeiten.