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§ 10 Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane (Publikationsgesetz, PuG) - Formelle Berichtigung

Aargauische Gesetzessammlung
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§ 10 Publikationsgesetz, PuG · Formelle Berichtigung

1. Die Staatskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.

2. Sinnverändernde Fehler und Formulierungen sind insbesondere

a) Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die von inhaltlicher Bedeutung sind,

b) formale Fehler wie falsche Verweise, gesetzestechnische Fehler oder terminologische Unstimmigkeiten.

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