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§ 9 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Verwendung von Verwaltungs- und Registerdaten

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§ 9 Statistikgesetz, StatG · Verwendung von Verwaltungs- und Registerdaten

1. Für die Kantonsstatistik sind die beim Kanton durch den Rechtsvollzug angefallenen Daten (Verwaltungs- und Registerdaten) sowie öffentlich zugängliche Datenbestände zu verwenden.

2. Das Statistische Amt kann Verwaltungs- und Registerdaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, aus den entsprechenden Datensammlungen und Informatikanwendungen abrufen oder sich per Stichtag zustellen lassen. Die Dauer des Abrufs auf Personendaten ist auf ein notwendiges Minimum und auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken.

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