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§ 7 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Weitere Statistikproduzenten

Aufgaben, Organisation und Finanzen
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§ 7 Statistikgesetz, StatG · Weitere Statistikproduzenten

1. Die öffentlichen Organe des Kantons sind selbst statistisch tätig, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf statistische Ergebnisse angewiesen sind.

2. Sie wirken an der Durchführung von Erhebungen der Bundesstatistik mit, wenn die jeweilige Statistik auf Daten aus ihrem Aufgabenbereich angewiesen ist.

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