Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.400 StatGLStat CH-AG

§ 6 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Statistisches Amt

Aufgaben, Organisation und Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Statistikgesetz, StatG · Statistisches Amt

1. Das Statistische Amt ist die zentrale und unabhängige Statistikstelle des Kantons. Es ist zuständig für die Kantonsstatistik, berät die Verwaltungseinheiten des Kantons und erbringt statistische Dienstleistungen.

2. Es führt alle statistischen Tätigkeiten aus, die sich aus der Mitwirkungspflicht des Kantons an der Bundesstatistik ergeben und für die nicht die weiteren Statistikproduzenten gemäss § 7 zuständig sind.

3. Es koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons, wenn eine Erhebung der Bundesstatistik Daten aus mehreren Aufgabenbereichen erfordert.

4. Es kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit seinem Personal nicht gewährleistet werden kann.

← § 5 Statistikgesetz, StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Gegenstand und Zweck § 7 Statistikgesetz, StatG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →