150.400
StatGLStat
CH-AG
§ 6 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Statistisches Amt
Aufgaben, Organisation und Finanzen
§ 6 Statistikgesetz, StatG · Statistisches Amt
1. Das Statistische Amt ist die zentrale und unabhängige Statistikstelle des Kantons. Es ist zuständig für die Kantonsstatistik, berät die Verwaltungseinheiten des Kantons und erbringt statistische Dienstleistungen.
2. Es führt alle statistischen Tätigkeiten aus, die sich aus der Mitwirkungspflicht des Kantons an der Bundesstatistik ergeben und für die nicht die weiteren Statistikproduzenten gemäss § 7 zuständig sind.
3. Es koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons, wenn eine Erhebung der Bundesstatistik Daten aus mehreren Aufgabenbereichen erfordert.
4. Es kann Sachverständige beiziehen, wenn die Erfüllung seiner Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit seinem Personal nicht gewährleistet werden kann.