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§ 4 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Wissenschaftliche Grundsätze und Methoden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Statistikgesetz, StatG · Wissenschaftliche Grundsätze und Methoden

1. Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten fachlichen Grundsätzen und wissenschaftlichen Methoden ausgeführt.

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