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§ 3 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Statistikgesetz, StatG · Begriffe

1. In diesem Gesetz bedeuten

a) Einzeldaten: Merkmale einer einzelnen Beobachtungseinheit, die neben natürlichen und juristischen Personen jegliche mit Daten erfassbare Einheit umfassen,

b) Einzelperson: Natürliche oder juristische Person des Privatrechts,

c) statistische Ergebnisse: Erkenntnisse über Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Analyse und Verdichtung von Einzeldaten gewonnen werden,

d) statistische Daten: Einzeldaten, aggregierte Daten oder Ergebnisse, die für statistische Tätigkeiten benötigt oder durch diese erzeugt werden,

e) statistische Tätigkeit: Jede Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist, statistische Ergebnisse zu erzeugen, zu veröffentlichen, aufzubewahren und zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere die Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Speicherung, Analyse und Interpretation von Daten mit statistischen Methoden,

f) öffentliches Organ: Behörde oder Organisationseinheit des Kantons, der Gemeinden, anderer selbständiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sowie Private, soweit sie Staats- oder Gemeindeaufgaben erfüllen.

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