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§ 23 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Übrige Dienstleistungen

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§ 23 Statistikgesetz, StatG · Übrige Dienstleistungen

1. Das Statistische Amt kann im Auftrag der Verwaltungseinheiten des Kantons und für öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie für vom Kanton beherrschte privatrechtliche Institutionen statistische Tätigkeiten gegen kostendeckende Entgelte erbringen.

2. Es kann im Rahmen seiner Möglichkeiten und mit Zurückhaltung für Personen und Organisationen ausserhalb der Kantonsverwaltung bereits bei ihm vorhandene Daten gegen Gebühr auswerten.

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