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§ 21 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Veröffentlichungen

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§ 21 Statistikgesetz, StatG · Veröffentlichungen

1. Die Statistikproduzenten veröffentlichen ihre statistischen Ergebnisse objektiv und unparteilich. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

2. Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse von Einzelpersonen ermöglichen, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.

3. Die Statistikproduzenten geben bei statistischen Ergebnissen Begriffsdefinitionen an und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.

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