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§ 20 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Weitergabe von Einzeldaten

Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten
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§ 20 Statistikgesetz, StatG · Weitergabe von Einzeldaten

1. Das Statistische Amt kann für nichtkommerzielle Zwecke der Forschung und Wissenschaft Einzeldaten in anonymisierter Form an Organisationen und Institutionen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergeben, wenn daraus keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

2. Das Statistische Amt darf mit Genehmigung des Regierungsrats Adressdaten für Befragungen zu statistischen Zwecken weitergeben.

3. Den Organisationen und Institutionen sind durch Vertrag sinngemäss die Pflichten gemäss den §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 21 sowie 22 Abs. 1 aufzuerlegen. Zudem sind sie vertraglich zur unwiderruflichen Löschung der Daten nach Erfüllung des Bearbeitungszwecks, spätestens aber nach fünf Jahren, zu verpflichten.

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