Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.400 StatGLStat CH-AG

§ 2 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Statistikgesetz, StatG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für den Kanton und für Personen, Organisationen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, die im Auftrag des Kantons statistische Tätigkeiten ausführen.

2. Es findet keine Anwendung auf

a) Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,

b) wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsinstituten.

← § 1 Statistikgesetz, StatG Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Gegenstand und Zweck § 3 Statistikgesetz, StatG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →