150.400
StatGLStat
CH-AG
§ 2 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Statistikgesetz, StatG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für den Kanton und für Personen, Organisationen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, die im Auftrag des Kantons statistische Tätigkeiten ausführen.
2. Es findet keine Anwendung auf
a) Tätigkeiten, die unter Einsatz statistischer Methoden unmittelbar der Planung, der Steuerung, der Erfüllung oder der Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen,
b) wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsinstituten.