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§ 19 Gesetz über die öffentliche Statistik (Statistikgesetz, StatG) - Statistikgeheimnis

Bearbeitung, Aufbewahrung und Schutz der Daten
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§ 19 Statistikgesetz, StatG · Statistikgeheimnis

1. Mit statistischen Tätigkeiten betraute Personen müssen alle Daten über natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrnehmen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.

2. Werden verwaltungsexterne Personen mit statistischen Tätigkeiten betraut, sind sie vertraglich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss Absatz 1 zu verpflichten.

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